Zielgruppen
Laut den Schulordnungen für die Grundschulen (§ 17 Absatz 5 SOGS), Förderschulen (§ 24 Absatz 5 SOFS, mit Einschränkungen), Ober- und Abendoberschulen (§ 22 Absatz 5 SOOSA), Gemeinschaftsschulen (§ 22 Absatz 4 SOGES) sowie Gymnasien (§ 24 Absatz 4 SOGYA) können für Schülerinnen und Schüler Maßnahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs ergriffen werden, die
- einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und inklusiv unterrichtet werden,
- im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch […] behindert sind oder
- eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen.
Die festgestellte Behinderung oder Beeinträchtigung allein stellt keinen hinreichenden Grund für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dar. Ausschlaggebend ist, dass die Behinderung für den Schulbesuch von Bedeutung ist.
Die Bedeutsamkeit der Behinderung oder Beeinträchtigung im schulischen Kontext ist dann gegeben, wenn ohne die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, welcher die inhaltlichen Leistungsanforderungen nicht absenkt, der schulische Erfolg der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre. Die Einordnung und Gewährung liegen in der Verantwortung der Fachlehrkräfte im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Für die Einordnung beraten sich die Lehrkräfte im Rahmen der Klassenkonferenz.