Verfahrensweise
Um die Handlungssicherheit zu erhöhen, wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Nachweispflicht
Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist an folgenden Nachweis gebunden:
- aktueller Bescheid des LaSuB zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf oder
- schriftliche Mitteilung über die Feststellung der Teilleistungsschwäche oder
- Bescheid zur Feststellung einer Behinderung oder
- fachärztliches Zeugnis für Schülerinnen und Schüler, deren erhebliche Beeinträchtigungen den individuellen Unterrichtserfolg gefährden.
Der Bescheid des Jugend- bzw. Sozialamtes oder das fachärztliche Zeugnis dienen ausschließlich dem Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis derer, die als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Nachteilsausgleich im schulischen Kontext erforderlich ist, obliegt der Schule.
Verantwortlichkeit
Die Gestaltung des Nachteilsausgleichs liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Schule und ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Die Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung legen die Fachlehr-kräfte im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern (§ 17 Absatz 5 SOGS, § 24 Absatz 5 SOFS, § 22 Absatz 5 SOOSA, § 24 Absatz 4 SOGYA, § 22 Absatz 4 SOGES). Dafür wird sich im Rahmen der Klassenkonferenz als Gremium aller beteiligten Fachlehrkräfte beraten. Dies unterstützt den reflexiven pädagogischen Austausch und sichert die Information aller betroffenen Lehrkräfte ab.
Die Verantwortung aller beteiligten Fachlehrkräfte ist dabei schulrechtlich in allen Schulordnungen festgelegt (§ 17 Absatz 5 SOGS, § 24 Absatz 5 SOFS, § 22 Absatz 5 SOOSA, § 24 Absatz 4 SOGYA, § 22 Absatz 4 SOGES). Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Beteiligung und Umsetzung.
Die Gestaltung des Nachteilsausgleichs in Prüfungen in Verantwortung des Prüfungsausschusses – ggf. unter Einbeziehung der Schulaufsichtsbehörde – wird in den Schulordnungen beschrieben (§ 35 Absatz 5 SOOSA auch i. V. mit § 49 SOOSA und § 58 SOGYA).
Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung von Prüfungen und der Besonderen Leistungsfeststellung (BLF) liegen in der Verantwortung der Schule unter Einbeziehung der Schulaufsichtsbehörde.
Verfahrensablauf
Unterricht, Leistungsermittlungen und -bewertungen und Schulalltag (schulartübergreifend)
Das beschriebene Vorgehen ist eine Empfehlung zur Gestaltung rechtssicherer und verbindlicher Rahmenbedingungen.
- Über die Möglichkeit zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs informiert die Schule die Eltern oder im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder den Schüler.
oder
Die Eltern oder im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler können die Prüfung eines Nachteilsausgleichs beantragen (einmaliger formloser Antrag). - Die Eltern oder im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler erbringen einen Nachweis gemäß Punkt 4.1.
- Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs orientiert sich an den individuellen, aktuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und liegt in der Verantwortung der Schule (meist ausgehend von der jeweiligen Fachlehrkraft). Dabei wird die Klassenkonferenz als Gremium aller beteiligten Fachlehrkräfte genutzt.
Die Schülerin bzw. der Schüler und die Eltern sind zu beteiligen und über Festlegungen zu informieren. Je nach Fragestellungen sind im Einzelfall die Schulaufsicht, der Schulträger und weitere zuständige Leistungsträger einzubeziehen. - Der Anspruch und die Maßnahmen sind durch die Schule zu dokumentieren und mit den Eltern und der Schülerin bzw. dem Schüler zu besprechen.
- Alle Fachlehrkräfte setzen die Maßnahmen wie vereinbart im Unterricht sowie bei der Organisation und Gestaltung von Leistungsermittlungen und -bewertungen um. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Beteiligung und Umsetzung.
- Im Rahmen einer lernprozessbegleitenden Diagnostik und Evaluation werden der Anspruch und die Maßnahmen regelmäßig, spätestens nach einem Jahr, durch die Klassenkonferenz geprüft und mit den Eltern und der Schülerin bzw. dem Schüler besprochen. Ein erneuter Nachweis ist in der Regel nicht notwendig.
Prüfungen
Im Rahmen der Abschluss- und Abiturprüfungen legt der Prüfungsausschuss (SOOSA) bzw. dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender (SOGYA) Maßnahmen zum Nachteilsausgleich fest, die sich auf die Rahmenbedingungen und damit auf die Organisation und Gestaltung der Prüfung beziehen. Hierbei sollten die Tutorin bzw. der Tutor sowie die Fachlehrkräfte beraten. Der Nachteilsausgleich orientiert sich an den in den Vorjahren umgesetzten Maßnahmen, die sich bei der Gestaltung und Organisation von Leistungsermittlungen bewährt haben.
Gymnasium – Besondere Leistungsfeststellung
- Die Schule informiert die Eltern anlassbezogen und individuell über die Möglichkeit zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Besonderen Leistungsfeststellung und die relevanten Termine (gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf des entsprechenden Schuljahres).
- Es ist zu empfehlen, bereits ein Jahr vor der Besonderen Leistungsfeststellung das LaSuB über erforderliche Adaptionen zu informieren und sich mit den zuständigen Fachberaterinnen und Fachberatern zu den Maßnahmen zu beraten.
- Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler stellen am Anfang des ersten Schulhalbjahres des Jahres der Besonderen Leistungsfeststellung einen Antrag bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Besonderen Leistungsfeststellung fest. Dabei sind Adaptionen im Sinne einer Anpassung der Besonderen Leistungsfeststellung und Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Rahmenbedingungen möglich. Adaptionen werden beim LaSuB als Schulaufsichtsbehörde beantragt (Termine gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf des entsprechenden Schuljahres) und nach Prüfung und Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlasst.
- Die Maßnahmen berücksichtigen die aktuellen, individuellen Belange der Schülerin bzw. des Schülers. Sie orientieren sich an den in den Vorjahren umgesetzten Maßnahmen, die sich bei der Gestaltung und Organisation von Leistungsermittlungen bewährt haben.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung den Antragstellenden über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Um eine Vorbereitungszeit zu gewährleisten, sollte dies so früh wie möglich stattfinden, bei Durchführung einer Adaption umgehend nach Erhalt der Unterlagen durch die Schulaufsichtsbehörde.
Gymnasium – Abiturprüfung
- Über die Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Abiturprüfung informiert die Schule die Eltern oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder den Schüler anlassbezogen und individuell.
- Es ist zu empfehlen, bereits ein Jahr vor der Abiturprüfung das LaSuB über geplante Adaptionen zu informieren und sich mit den zuständigen Fachberaterinnen und Fachberatern zu den Maßnahmen zu beraten.
- Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler stellen bei der Anmeldung zur Teilnahme an den Abiturprüfungen einen Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt (bspw. Unfallfolgen) vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
- Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest. Dabei sind, nach Prüfung und Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde, Adaptionen im Sinne einer Anpassung der Prüfungsunterlagen und Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Rahmenbedingungen möglich.
- Die Maßnahmen berücksichtigen die aktuellen, individuellen Belange der Schülerin bzw. des Schülers. Sie orientieren sich an den in den Vorjahren umgesetzten Maßnahmen, die sich bei der Gestaltung und Organisation von Leistungsermittlungen bewährt haben.
- Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert rechtzeitig vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung den Antragstellenden über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. Um eine Vorbereitungszeit zu gewährleisten, sollte dies so früh wie möglich stattfinden, bei Durchführung einer Adaption umgehend nach Erhalt der Unterlagen durch die Schulaufsichtsbehörde.
Oberschule – Abschlussprüfungen
- Über die Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Abschlussprüfung informiert die Schule die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler anlassbezogen und individuell im Hinblick auf die Abschlussprüfung.
- Es ist zu empfehlen, bereits ein Jahr vor der Abschlussprüfung das LaSuB über erforderliche Adaptionen zu informieren. Die Eltern und die Schülerin bzw. der Schüler sollten in diesen Prozess einbezogen werden.
- Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler stellen bei dem Prüfungsausschusse einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Abschlussprüfung. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt (bspw. Unfallfolgen) vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
- Der Prüfungsausschuss legt die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilsausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest. Die Maßnahmen berücksichtigen die aktuellen, individuellen Belange der Schülerin bzw. des Schülers. Sie orientieren sich an den in den Vorjahren umgesetzten Maßnahmen, die sich bei der Gestaltung und Organisation von Leistungsermittlungen bewährt haben.
- Für die zentralen schriftlichen Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses kann es für einzelne Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erforderlich sein, darüberhinausgehende Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung festzulegen, ohne dass die Anforderungen qualitativ verändert werden. In diesen Fällen veranlasst die oberste Schulaufsicht auf Antrag der Schule und im Einvernehmen mit dem LaSuB eine entsprechende Adaption der Prüfung. Die Schule regelt die Organisation der Prüfungsdurchführung.
- Zur Gewährung der Transparenz und Sicherheit sollte der Prüfungsausschuss vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Eltern und die Schülerin bzw. den Schüler über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen informieren. Dies sollte so früh wie möglich stattfinden, bei Durchführung einer Adaption umgehend nach Erhalt der Unterlagen durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Gemeinschaftsschulen beziehen sich auf die jeweiligen Schulordnungen des betreffenden Bildungsganges.