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Rechtsgrundlagen

Grundgesetz

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

Art. 3 Absatz 1 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 3 Absatz 3
Satz 2 GG

(3) […] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Sozialgesetzbuch IX

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 2 Absatz 1 SGB IX

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist

§ 75 Absatz 1
SGB IX

(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

UN-Behindertenrechtskonvention

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

Artikel 24 Absatz 2 UN-BRK

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass […]

  1. angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
  2. Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
  3. in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

Sächsisches Schulgesetz

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 62 Absatz 3
SächsSchulG

(3) In den Prüfungsordnungen für Schüler und Schulfremde können insbesondere geregelt werden: […]

  1. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Behinderung oder einer im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung

§ 35a Absatz 1, 2 SächsSchulG

(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.

(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.

§ 44 Absatz 1
SächsSchulG

(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.

Schulordnung Grundschulen

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 14 Absatz 1, 2 und 4 SOGS

(1) Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.

(2) Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden […] Die individuelle Förderung soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende, leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden […].

(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

§ 17 Absatz 2, 3 und 5 SOGS

(2) Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen.

(5) Für Schüler,

  1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
  2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
  3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

Schulordnung Förderschulen

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 23 Absatz 2 und 4 SOFS

(2) Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. […]

(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden.

§ 24 Absatz 2 und 5 SOFS

(2) Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. […]

(5) Für Schülerinnen und Schüler,

  1. bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
  2. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin
oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 33 Absatz 1 und 2 SOFS

  1. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit folgenden Maßgaben:
    1. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
    2. Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
    3. Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt.

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schülerinnen und Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 22 Absatz 3, 5 und 6 SOOSA

(3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.

(5) Für Schüler,

 

  1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
  2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
  3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(6) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

§ 35 Absatz 5 SOOSA

(5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 24 Absatz 3, 4 und 7 SOGYA

(3) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft.

(4) Für Schülerinnen und Schüler,

  1. die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,
  2. die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert sind oder
  3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.

(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.

§ 29 Absatz 4 SOGYA

(4) Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Für diese Schülerinnen und Schüler legt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der besonderen Leistungsfeststellung fest, welche die Belange der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die Anforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll zu Beginn des ersten Schulhalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert vor Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang der gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

§ 58 Absatz 1 und 2 SOGYA

  1. Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.
  2. Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Diese oder dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Rechtlicher Bezug

Gesetzestext

§ 22 Absatz 3, 4 und 7 SOGES

  1. Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers
  2. Für Schülerinnen und Schüler
  1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
  2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Lehrerin oder der Lehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Lehrerin oder der Lehrer den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

§§ 46 – 48 SOGES

In den Vorschriften wird im Wesentlichen die entsprechende Geltung der für den jeweiligen Abschluss einschlägigen Schulordnung vorgeschrieben.

 

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