Schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
Für die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf stellt das im Folgenden geschilderte Vorgehen eine verbindliche Arbeitsgrundlage dar.
Für neu zugewanderte mehrsprachige Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die erstmalig in das sächsische Schulsystem aufgenommen werden, beginnt der Integrationsprozess mit der Besonderen Bildungsberatung. Ergeben sich bei der Besonderen Bildungsberatung Anhaltspunkte auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf, ist je nach vermuteten Förderschwerpunkt folgendes Vorgehen einzuhalten:
Gibt es bei der Besonderen Bildungsberatung Hinweise und Belege, die Anhaltspunkte auf einen umfänglichen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten
- Sehen,
- Hören,
- körperliche und motorische Entwicklung und/oder
- geistige Entwicklung
vermuten lassen, wird die Besondere Bildungsberatung unter Hinzuziehung sonderpädagogischer Expertise und einer Sprachmittlerin/eines Sprachmittlers durchgeführt. Diese Bildungsberatung kann im Zusammenhang mit dem diagnostischen Prozess als Beratung gemäß § 13 SOFS gewertet werden. Die Beantragung einer Dolmetscherleistung erfolgt entsprechend den Regelungen des jeweiligen Standortes.
Im Ergebnis der Besonderen Bildungsberatung liegt eine Schulzuweisung vor. Es kann eine faktisch inklusive Unterrichtung an der Regelschule erfolgen. Wenn zukünftig die weitere Beschulung an einer Förderschule angebracht scheint, kann im Rahmen einer Langzeitdiagnostik eine befristete Aufnahme an der Förderschule erfolgen. In welcher Klassenstufe und in welchem Bildungsgang das Kind oder der Jugendliche unterrichtet wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der vorliegenden Informationen.
Parallel sollte die Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 13 SOFS empfohlen werden. Das Ergebnis der Besonderen Bildungsberatung ist als Anlage dem jeweiligen Antrag (Formblatt V1) beizufügen.
Die Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund kann sowohl für Lehrkräfte als auch für die Eltern selbst mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein. Unterstützung bieten hier insbesondere
- Betreuungs- und Beratungslehrkräfte im Rahmen der Beratung zum Prozess der Antragsstellung und des weiteren Verlaufes,
- Betreuer der Familie bei der Antragsstellung,
- betreuende Vereine und Institutionen, bspw. im Rahmen von Aufklärungsarbeit oder Übersetzungsleistungen,
- ggf. Ärztinnen und Ärzte bei der Zuarbeit medizinischer Befunde,
- Jugend- und Sozialamt.
Zudem stehen im Fachverfahren DigiDuF alle Antragformulare sowie folgende Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Elternflyer: Auf dem Weg sein: Elterninformation zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
- Ablaufplan: Beratung und Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sowie zur Gestaltung von Förderprozessen
Aufgrund der Situation der Kinder und Jugendlichen stehen zunächst die sprachliche Handlungsfähigkeit, die soziale Integration und die Ausstattung mit allen zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und Unterstützungsmöglichkeiten im Vordergrund. An Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler direkt in die Regelklasse integriert und erhalten gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache. Grundsätzlich gelten für die Direktintegration die Regelungen der ersten und zweiten Etappe. Es besteht zudem die Möglichkeit zur additiven Förderung in Deutsch als Zweitsprache in der Vollintegration (Etappe 3).
Alle Kinder und Jugendliche, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung vermutet wird, durchlaufen zunächst die Vorbereitungsklasse der Grund- und Oberschulen, Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen , Gymnasien bzw. der ausgewählten Beruflichen Schulzentren. Ausgenommen sind
- Erstklässler,
- Schülerinnen und Schüler, die keiner Vorbereitungsklasse zugeordnet werden können (in der Direktintegration bspw. im ländlichen Raum).
Diese Schülerinnen und Schüler werden gemäß den Regelungen für die Direktintegration direkt in die Regelklasse integriert.
Grundsätzlich soll bei Kindern und Jugendlichen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, in den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen und emotionale und soziale Entwicklung kein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Kontext der Schulaufnahme eingeleitet werden. Ausnahmen sind in gut begründeten und eng begrenzten Einzelfällen denkbar.
Zielführend ist es, alle Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung im Regelunterricht auszuschöpfen und dabei die pädagogischen Spielräume, die die Schulordnungen eröffnen, verantwortungsbewusst zu nutzen. Darunter zählen bspw.
- ein Jahr längerer Verbleib im Anfangsunterricht der Grundschule und/oder freiwillige Wiederholung von Klassenstufen sowie
- die Möglichkeiten einer Versetzung trotz eines von den Versetzungsbestimmungen abweichenden Notenbildes (bspw. gemäß § 25 Absatz 5 SOGS).
Für Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorliegen, ist in der Schuleingangsphasehttps://www.lasub.smk.sachsen.de/schulpsychologie-4320.html gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 SOGS ein pädagogischer Entwicklungsplan zu erstellen und die individuelle Förderung der Schülerin/des Schülers zu dokumentieren. In Anlehnung daran sollten auch für Schülerinnen und Schüler anderer Klassenstufen bzw. weiterführender Schularten Entwicklungspläne erstellt werden.
Sollten die Entwicklungs- und Lernprozesse trotz intensiver individueller pädagogischer Förderung und Ausschöpfen inner- und außerschulischer Ressourcen und Hilfen erheblich eingeschränkt bleiben, kann frühestens ein halbes Jahr nach Schulaufnahme durch die Stammschule ein Antrag auf Beratung durch den MSD gemäß § 13 SOFS gestellt werden. Diesem ist die Dokumentation der Beobachtungen und Förderung der Schülerin/des Schülers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten sowie das aktuelle Sprachkompetenzprofil, das mit dem Beobachtungsinstrument Niveaubeschreibungen Deutsch als Zweitsprache erstellt wurde, beizufügen.
Die Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund kann sowohl für Lehrkräfte als auch die Eltern selbst mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein. Unterstützung bieten hier insbesondere
- Betreuungs- und Beratungslehrkräfte im Rahmen der Beratung zum Prozess der Antragsstellung und des weiteren Verlaufes,
- Betreuer der Familie bei der Antragsstellung,
- betreuende Vereine und Institutionen, bspw. im Rahmen von Aufklärungsarbeit oder Übersetzungsleistungen,
- ggf. Ärztinnen und Ärzte bei der Zuarbeit medizinischer Befunde sowie
- das Jugend- und Sozialamt.
Zudem stehen im Fachverfahren DigiDuF alle Antragformulare sowie folgende Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Elternflyer: Auf dem Weg sein: Elterninformation zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
- Ablaufplan: Beratung und Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sowie zur Gestaltung von Förderprozessen
Im Vorfeld der Beratung durch den MSD kann eine schulpsychologische Beratung in Anspruch genommen werden (bspw. Überprüfung aktueller Entwicklungsstand bzw. kognitive Leistungsfähigkeit).
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler direkt in die Regelklasse integriert und erhalten gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache. Grundsätzlich gelten für die Direktintegration die Regelungen der ersten und zweiten Etappe. Es besteht zudem die Möglichkeit zur additiven Förderung in Deutsch als Zweitsprache in der Vollintegration (Etappe 3).
Die folgende Übersicht fasst die vorangegangenen Aussagen zusammen und dient der Veranschaulichung des schulischen Integrationsprozesses von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf:
Für alle Schülerinnen und Schüler, bei denen zum Zeitpunkt der Einschulung bzw. der Besonderen Bildungsberatung keine Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, gestaltet sich der Integrationsprozess gemäß der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten. Bleiben die Entwicklungs- und Lernprozesse trotz intensiver individueller pädagogischer Förderung und Ausschöpfen inner- und außerschulischer Ressourcen und Hilfen erheblich eingeschränkt, kann eine Beratung gemäß §13 SOFS beantragt werden.