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Schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf

Für die schulische Integration von Schülerinnen und Schülern mit vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf stellt das im Folgenden geschilderte Vorgehen eine verbindliche Arbeitsgrundlage dar.

Ergeben sich bei der Besonderen Bildungsberatung Anhaltspunkte auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf, ist je nach vermuteten Förderschwerpunkt folgendes Vorgehen einzuhalten:

Gibt es bei der Besonderen Bildungsberatung Hinweise und Belege, die Anhaltspunkte auf einen umfänglichen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten

  • Sehen,
  • Hören,
  • körperliche und motorische Entwicklung und/oder
  • geistige Entwicklung

vermuten lassen, wird diese unter Hinzuziehung sonderpädagogischer Expertise und einer Sprachmittlerin/eines Sprachmittlers fortgesetzt. Diese Bildungsberatung kann im Zusammenhang mit dem diagnostischen Prozess als Beratung gemäß § 13 SOFS  gewertet werden. Die Beantragung einer Dolmetscherleistung erfolgt entsprechend der Regelungen des jeweiligen Standortes.

Im Ergebnis der Besonderen Bildungsberatung ist eine Schulzuweisung zu treffen. Es kann eine faktisch inklusive Unterrichtung an der Regelschule erfolgen. Wenn zukünftig die weitere Beschulung an einer Förderschule angebracht scheint, kann im Rahmen einer Langzeitdiagnostik die zunächst für ein Schuljahr befristete Aufnahme an der Förderschule  erfolgen. In welcher Klassenstufe und in welchem Bildungsgang das Kind unterrichtet wird, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der vorliegenden Informationen.

Parallel sollte die Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 13 SOFS empfohlen werden. Das Ergebnis der Besonderen Bildungsberatung ist als Anlage dem jeweiligen Antrag (Formblatt V1) beizufügen.

Die Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund kann sowohl für Lehrkräfte als auch für die Eltern selbst mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein.  Unterstützung (Die für den Prozess relevanten Personen und Institutionen sind in der Schweigepflichtentbindung (Formblatt V2) zu hinterlegen.) bieten hier insbesondere

  • Betreuungs- und Beratungslehrkräfte im Rahmen der Beratung zum Prozess der Antragsstellung und des weiteren Verlaufes, 
  • Betreuer der Familie bei der Antragsstellung,
  • betreuende Vereine und Institutionen, bspw. im Rahmen von Aufklärungsarbeit oder Übersetzungsleistungen,
  • ggf. Ärztinnen und Ärzte bei der Zuarbeit medizinischer Befunde,
  • Jugend- und Sozialamt.

Zudem stehen im Fachverfahren DigiDuF alle Antragformulare sowie folgende Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

Aufgrund der Situation der Kinder und Jugendlichen stehen zunächst die sprachliche Handlungsfähigkeit, die soziale Integration und die Ausstattung mit allen zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und Unterstützungsmöglichkeiten im Vordergrund. An Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Einzelintegration direkt in die Regelklasse integriert und erhalten gemäß VwV Bedarf und Schuljahresablauf in den Integrationsetappen 1 und 2 in Abhängigkeit der Schülerzahl Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache. Es besteht zudem die Möglichkeit zur additiven Förderung in Deutsch als Zweitsprache (Etappe 3).

Alle Kinder und Jugendliche, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung vermutet wird, durchlaufen zunächst die Vorbereitungsklasse der Grund- und Oberschulen, Gymnasien bzw. der ausgewählten Beruflichen Schulzentren und Kollegs. Ausgenommen sind

  • Erstklässler.
  • Schülerinnen und Schüler, die keiner Vorbereitungsklasse zugeordnet werden können (bspw. im ländlichen Raum).

Diese Schülerinnen und Schüler werden gemäß der Regelungen für die Einzelintegration direkt in die Regelklasse integriert.

Grundsätzlich soll bei Kindern und Jugendlichen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, in den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen und emotionale und soziale Entwicklung kein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Kontext der Schulaufnahme eingeleitet werden. Ausnahmen sind in gut begründeten und eng begrenzten Einzelfällen denkbar.

Zielführend ist es, alle Möglichkeiten der Förderung und Unterstützung im Regelunterricht auszuschöpfen und dabei die pädagogischen Spielräume, die die Schulordnungen eröffnen, verantwortungsbewusst zu nutzen. Darunter zählen bspw.

  • ein Jahr längerer Verbleib im Anfangsunterricht der Grundschule und/oder freiwillige Wiederholung von Klassenstufen sowie
  • die Möglichkeiten einer Versetzung trotz eines von den Versetzungsbestimmungen abweichenden Notenbildes (bspw. gemäß § 25 Absatz 5 SOGS).

Für Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsbesonderheiten in der Schuleingangsphase ist gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 SOGS ein pädagogischer Entwicklungsplan zu erstellen und die individuelle Förderung der Schülerin/des Schülers zu dokumentieren. In Anlehnung daran sollten auch für Schülerinnen und Schüler anderer Klassenstufen bzw. weiterführender Schularten Entwicklungspläne erstellt werden.

Sollten die Entwicklungs- und Lernprozesse trotz intensiver individueller pädagogischer Förderung und Ausschöpfen inner- und außerschulischer Ressourcen und Hilfen erheblich eingeschränkt bleiben, kann frühestens ein halbes Jahr nach Schulaufnahme durch die Stammschule ein Antrag auf Beratung durch den MSD gemäß § 13 SOFS  gestellt werden. Diesem ist die Dokumentation der Beobachtungen und Förderung der Schülerin/des Schülers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten sowie die aktuellen Niveaubeschreibungen Deutsch als Zweitsprache beizufügen.

Die Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund kann sowohl für Lehrkräfte als auch die Eltern selbst mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein. Unterstützung bieten hier insbesondere

  • Betreuungs- und Beratungslehrkräfte im Rahmen der Beratung zum Prozess der Antragsstellung und des weiteren Verlaufes, 
  • Betreuer der Familie bei der Antragsstellung,
  • betreuende Vereine und Institutionen, bspw. im Rahmen von Aufklärungsarbeit oder Übersetzungsleistungen,
  • ggf. Ärztinnen und Ärzte bei der Zuarbeit medizinischer Befunde sowie
  • das Jugend- und Sozialamt.

Zudem stehen im Fachverfahren DigiDuF alle Antragformulare sowie folgende Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:

Im Vorfeld der Beratung durch den MSD kann eine schulpsychologische Beratung in Anspruch genommen werden (bspw. Überprüfung aktueller Entwicklungsstand bzw. kognitive Leistungsfähigkeit).

An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung besteht die Möglichkeit zur additiven Förderung in Deutsch als Zweitsprache (Etappe 3).

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